AGB Wagner Zerspanungstechnik GmbH Co KG

Verkaufs- und Lieferbedingungen Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG

Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und
Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufenden sowie in künftigen Geschäftsverbindungen.
2. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden sowie
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere vorherige schriftliche Zustimmung.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbetätigung verbindlich.
4. Das Angebot bezieht sich auf die in den Anfrageunterlagen geforderten Spezifikationen. Für alle
nicht durch die Anfrageunterlagen spezifizierten Anforderungen gelten die branchenüblichen
Toleranzen. Benachrichtigungen bei Änderungen der Spezifikation oder des Produktionsprozesses
erfolgen entsprechend der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder wenn eine
Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.
5. Wir sind nicht verpflichtet, An- und / oder Vorgaben des Kunden auf ihre Richtigkeit und / oder
rechtliche Konformität zu prüfen. Für diese Aufgaben übernimmt ausschließlich der Kunde die
Verantwortung. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher
Schutzrechte.


Vertraulichkeit
6. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet
oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
7. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei
Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war,
oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von
dem empfangen- den Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder
Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.


Unterlagen
8. An allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheberund
sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen in keiner
Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.


Preise
9. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils
gültiger gesetzlicher MwSt.
10. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Bestimmungen in Euro.
11. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
12. Sofern sich preisbestimmende Faktoren unvorhersehbar nach Vertragsabschluss ändern,
insbesondere Kosten für Rohmaterial, Arbeit, Betriebsmittel o.ä., und zwischen Vertragsabschluss
und Auslieferung mehr als vier Monate liegen, sind wir berechtigt, die Preise nach vorheriger
Information des Kunden angemessen zu erhöhen.


Zahlungsbedingungen
13. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
14. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet,
die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein
Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen.
15. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu
stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
16. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
17. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und
Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
18. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem
Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen
oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten und Schadensersatz zu verlangen.


Versand und Gefahrenübergang
19. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden (EXW Incoterms 2010).
20. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
21. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den
Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder
Lagers, auf den Kunden über.
22. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch
dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt.
23. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und
Feuerschaden oder sonstige vom Kunden gewünschte Risiken versichert.


Lieferfristen
24. Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung zu
laufen, jedoch nicht, bevor vom Kunden alle erforderlichen Voraussetzungen (z.B. vereinbarte
Finanzierungszusagen, Übermittlung aller notwendigen Unterlagen wie Zeichnungen und Normen)
geschaffen wurden und vor Eingang etwa fälliger Zahlungen.
25. Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder
ergänzt wird, oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
26. Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.


Lieferverzug
27. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so
werden wir den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe
hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefertermin nennen.
28. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 30 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln
oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der
Lieferfrist gewährt.
Eine etwaige Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht wirksam.
29. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des
Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


Höhere Gewalt
30. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung oder, soweit sie zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der
Leistungspflicht.
Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.


Eigentumsvorbehalt
31. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
32. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er
seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch
die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere
Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
33. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem
Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
gestellt wird.
34. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden
gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon
jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
35. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
36. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen
Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen
sonstiger Art.
37. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.


Sachmängel
38. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu
liefern haben, über nimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
39. Der Kunde prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt der Ware auf etwaige Mängel.
Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Arbeitstagen, verdeckte Mängel innerhalb von 5
Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
40. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach
dem Gesetz.
41. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die
Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche.
42. Wir sind berechtigt, die Mängel nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern, auch
nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung. Hierzu ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu
gewähren.
43. Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Kunde das Recht, vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
44. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Kunden mit zumutbarem Aufwand
hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald
die Ware verarbeitet oder eingebaut ist.
45. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer und
ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden
oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich
mindern.
46. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von
Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte
feststellen können.
47. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


Haftungsbegrenzung
48. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder
Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf
entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
49. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu- rückzuführen sind oder bei der es sich um eine Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist unsere Haftung auf den Ersatz des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
50. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
51. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.


Gerichtsstand und Rechtswahl
52. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
53. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
54. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.


Stand Februar 2016


Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG
Rinnigstraße 15
91330 Eggolsheim


AGB Riemann Verwaltung GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Riemann Verwaltungs GmbH

Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und
Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufenden sowie in künftigen Geschäftsverbindungen.
2. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden sowie
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere vorherige schriftliche Zustimmung.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbetätigung verbindlich.
4. Das Angebot bezieht sich auf die in den Anfrageunterlagen geforderten Spezifikationen. Für alle
nicht durch die Anfrageunterlagen spezifizierten Anforderungen gelten die branchenüblichen
Toleranzen. Benachrichtigungen bei Änderungen der Spezifikation oder des Produktionsprozesses
erfolgen entsprechend der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder wenn eine
Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.
5. Wir sind nicht verpflichtet, An- und / oder Vorgaben des Kunden auf ihre Richtigkeit und / oder
rechtliche Konformität zu prüfen. Für diese Aufgaben übernimmt ausschließlich der Kunde die
Verantwortung. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher
Schutzrechte.


Vertraulichkeit
6. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet
oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
7. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei
Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war,
oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von
dem empfangen- den Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder
Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.


Unterlagen
8. An allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheberund
sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen in keiner
Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.


Preise
9. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils
gültiger gesetzlicher MwSt.
10. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Bestimmungen in Euro.
11. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
12. Sofern sich preisbestimmende Faktoren unvorhersehbar nach Vertragsabschluss ändern,
insbesondere Kosten für Rohmaterial, Arbeit, Betriebsmittel o.ä., und zwischen Vertragsabschluss
und Auslieferung mehr als vier Monate liegen, sind wir berechtigt, die Preise nach vorheriger
Information des Kunden angemessen zu erhöhen.


Zahlungsbedingungen
13. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
14. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet,
die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein
Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen.
15. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu
stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
16. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
17. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und
Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
18. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem
Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen
oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten und Schadensersatz zu verlangen.


Versand und Gefahrenübergang
19. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden (EXW Incoterms 2010).
20. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
21. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den
Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder
Lagers, auf den Kunden über.
22. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch
dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt.
23. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und
Feuerschaden oder sonstige vom Kunden gewünschte Risiken versichert.


Lieferfristen
24. Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung zu
laufen, jedoch nicht, bevor vom Kunden alle erforderlichen Voraussetzungen (z.B. vereinbarte
Finanzierungszusagen, Übermittlung aller notwendigen Unterlagen wie Zeichnungen und Normen)
geschaffen wurden und vor Eingang etwa fälliger Zahlungen.
25. Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder
ergänzt wird, oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
26. Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.


Lieferverzug
27. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so
werden wir den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe
hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefertermin nennen.
28. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 30 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln
oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der
Lieferfrist gewährt.

Eine etwaige Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht wirksam.
29. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des
Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


Höhere Gewalt
30. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung oder, soweit sie zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der
Leistungspflicht.
Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.


Eigentumsvorbehalt
31. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
32. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er
seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch
die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere
Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
33. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem
Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
gestellt wird.
34. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden
gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon
jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
35. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
36. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen
Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen
sonstiger Art.
37. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.


Sachmängel
38. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu
liefern haben, über nimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
39. Der Kunde prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt der Ware auf etwaige Mängel.
Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Arbeitstagen, verdeckte Mängel innerhalb von 5
Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
40. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach
dem Gesetz.
41. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die
Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche.
42. Wir sind berechtigt, die Mängel nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern, auch
nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung. Hierzu ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu
gewähren.
43. Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Kunde das Recht, vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
44. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Kunden mit zumutbarem Aufwand
hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald
die Ware verarbeitet oder eingebaut ist.
45. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer und
ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden
oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich
mindern.
46. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von
Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte
feststellen können.
47. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


Haftungsbegrenzung
48. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder
Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf
entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
49. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu- rückzuführen sind oder bei der es sich um eine Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist unsere Haftung auf den Ersatz des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
50. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
51. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.


Gerichtsstand und Rechtswahl
52. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
53. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
54. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.


Stand Februar 2016


Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG
Rinnigstraße 15
91330 Eggolsheim